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   Impressum


Satzung

§1  Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen INSEL-EVENT
  1. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name INSEL-EVENT e.V.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2  Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, Bildung, Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungsveranstaltungen, Eventmanagament-Seminare/Workshops und Praktika für ehrenamtlich Tätige, Konzertveranstaltungen zur Förderung des Musik-Nachwuchses, das PRIMA-KLIMA-FESTIVAL, Ausstellungen, Kulturtage.
     
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3  Einnahmen

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der Verein durch Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge, Zuwendungen Dritter und Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder haben volle Rechte und Pflichten. Fördermitglieder unterstützen den Verein, besitzen aber kein Stimmrecht. Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
     
  1. Bei Eintritt in den Verein ist anzugeben, ob eine ordentliche oder eine Fördermitgliedschaft gewünscht ist.
     
  1. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben.
     
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten.
 
 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss (durch 2/3-Mehrheit im Vorstand / Einspruch an Mitgliederversammlung möglich) oder durch Austritt aus dem Verein.
     
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
     
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
     
  1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
     
  1. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
 

§ 6  Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Gründungsmitglieder sind beitragsfrei.
     
  1. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitrags- und Finanzordnung.
     
  1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
     
  1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
     
  1. Der Vorstand kann in glaubhaft gemachten oder erwiesenen Härtefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

 

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

d) Wahl und Abwahl des Vorstands

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Planung der Vereinsaktivitäten

 

§ 10  Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
     
  1. Hinterlegt das Mitglied schriftlich das Einverständnis zu einer elektronischen Einladung, so gilt die Einladung an die hinterlegte Anschrift als bewirkt.
     
  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
 

§ 11  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 3/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 12  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
     
  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt und mindestens 50 % der Anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
     
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
     
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für wichtige Entscheidungen, die abweichende der zuvor festgelegten Ziele und oder zusätzliche finanzielle Belastungen in Form von Umlagen nach sich ziehen ist eine Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich, sowie mindestens ein Vorstandsmitglied.
     
  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung oder Ablehnung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
     
  1. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sowie die Mehrheit auf sich vereinen konnte. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
     
  1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
 

§ 13  Der Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand des Vereins setzt sich im Sinne von § 26 BGB aus drei bis vier Vorstandsmitgliedern zusammen:

- dem oder der Vorsitzenden,

- ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

- einem Vorstandsmitglied für Finanzen (Kassenwart / Kassenwartin).

  1. Seine Aufgabe ist vor allem die Erfüllung der laufenden Geschäfte (Wirtschaftsführung). Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen

b) Aufstellung eines Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichtes und einer Einnahme- / Überschussrechnung,

c) Öffentlichkeitsarbeit,

d) Einwerben von öffentlichen und privaten Finanzmitteln und Sachleistungen.

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln für den Vorstand vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften ab einem Gegenstandswert über 1000 Euro wird der Verein von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
     
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Fördermitglieder sind nicht wählbar.
     
  1. Scheiden Vorstandsvorsitzender / Vorstandsvorsitzende oder das Vorstandsmitglied für Finanzen während der Amtsperiode aus, muss der Vorstand baldmöglichst eine Mitgliederversammlung einberufen und eine Neuwahl durchführen.
     
  1. Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise eigenständig. Über die Beschlüsse führt der Vorstand Protokoll.
     
  1. Der Vorstand informiert die Öffentlichkeit.
     
  1. Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB für einen ihr oder ihm zugewiesenen Geschäftbereich berufen und abberufen. Die Bestellung wird mit Definition der Vertretungsmacht im Vereinsregister eingetragen.
 

§ 14  Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 15  Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
     
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
     
  1. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
     
  1. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
 

§ 16  Der Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

 

§ 17  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
     
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
     
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe. Welcher Einrichtung das Vermögen zur Verfügung gestellt wird, beschließt die Mitgliederversammlung. Alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Vereinsvermögens stehen, dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts erfolgen.
     
  1. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

Hamburg, den 12.08.2009

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