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Impressum
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Satzung
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§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen
INSEL-EVENT
- Nach Eintragung in das
Vereinsregister lautet der Name INSEL-EVENT e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in
Hamburg
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck,
Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung
von Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, Bildung, Integration von
Menschen mit Migrationshintergrund, Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch Bildungsveranstaltungen,
Eventmanagament-Seminare/Workshops und Praktika für ehrenamtlich Tätige,
Konzertveranstaltungen zur Förderung des Musik-Nachwuchses, das
PRIMA-KLIMA-FESTIVAL, Ausstellungen, Kulturtage.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| § 3
Einnahmen
Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel
erhält der Verein durch Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge, Zuwendungen
Dritter und Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften. |
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen
Mitgliedern sowie aus Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder haben
volle Rechte und Pflichten. Fördermitglieder unterstützen den Verein,
besitzen aber kein Stimmrecht. Juristische Personen können nur
Fördermitglieder werden. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die
Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
- Bei Eintritt in den Verein ist
anzugeben, ob eine ordentliche oder eine Fördermitgliedschaft gewünscht
ist.
- Natürliche Personen müssen das 18.
Lebensjahr erreicht haben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Satzung einzuhalten.
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§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Ausschluss (durch 2/3-Mehrheit im Vorstand / Einspruch an
Mitgliederversammlung möglich) oder durch Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von
3 Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags
oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die
Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist
kein Rechtsmittel gegeben.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
mehrheitlichen Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem
Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
- Der Beschluss des Vorstands ist dem
Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach
Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen
zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom
Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
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§ 6 Aufnahmebeitrag,
Mitgliedsbeitrag, Umlagen
- Bei der Aufnahme in den Verein ist
eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Gründungsmitglieder sind beitragsfrei.
- Des Weiteren werden von den
Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt
eine Beitrags- und Finanzordnung.
- Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von
Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in glaubhaft
gemachten oder erwiesenen Härtefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder
haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das
gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. |
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§ 8 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
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§ 9 Mitgliederversammlung
In der
Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine
Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung
des Vorstands
c)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
und Umlagen
d) Wahl und
Abwahl des Vorstands
e)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
f)
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands
g) Wahl der
Kassenprüfer
h) Planung
der Vereinsaktivitäten |
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§ 10 Einberufung der
Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal eines jeden
Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
zuletzt bekannte Adresse gesendet wurde. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
- Hinterlegt das Mitglied schriftlich
das Einverständnis zu einer elektronischen Einladung, so gilt die
Einladung an die hinterlegte Anschrift als bewirkt.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der
Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die
beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die
Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands
müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur
Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind
sie unzulässig.
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§ 11 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von 3/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend. |
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§ 12 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes
an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion
die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der
Versammlung zu wählen ist.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn
ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt und
mindestens 50 % der Anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für
wichtige Entscheidungen, die abweichende der zuvor festgelegten Ziele
und oder zusätzliche finanzielle Belastungen in Form von Umlagen nach
sich ziehen ist eine Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder
erforderlich, sowie mindestens ein Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen
und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend
sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine
Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung oder
Ablehnung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder
innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
- Bei Wahlen ist derjenige gewählt,
der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat,
sowie die Mehrheit auf sich vereinen konnte. Wenn von mehreren
Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige
gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
- Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei
Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
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§ 13 Der Vorstand
- Der Vorstand vertritt den Verein.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand des Vereins setzt sich im Sinne von § 26 BGB aus drei bis
vier Vorstandsmitgliedern zusammen:
- dem oder der Vorsitzenden,
- ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Vorstandsmitglied für Finanzen (Kassenwart /
Kassenwartin).
- Seine Aufgabe ist vor allem die
Erfüllung der laufenden Geschäfte (Wirtschaftsführung). Der Vorstand
arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere:
a)
Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
b)
Aufstellung eines Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines
Jahresberichtes und einer Einnahme- / Überschussrechnung,
c)
Öffentlichkeitsarbeit,
d) Einwerben
von öffentlichen und privaten Finanzmitteln und Sachleistungen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
für den Vorstand vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften ab einem
Gegenstandswert über 1000 Euro wird der Verein von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl
an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine
Wiederwahl ist möglich. Fördermitglieder sind nicht wählbar.
- Scheiden Vorstandsvorsitzender /
Vorstandsvorsitzende oder das Vorstandsmitglied für Finanzen während der
Amtsperiode aus, muss der Vorstand baldmöglichst eine
Mitgliederversammlung einberufen und eine Neuwahl durchführen.
- Der Vorstand regelt seine
Arbeitsweise eigenständig. Über die Beschlüsse führt der Vorstand
Protokoll.
- Der Vorstand informiert die
Öffentlichkeit.
- Der Vorstand kann besondere
Vertreter nach § 30 BGB für einen ihr oder ihm zugewiesenen
Geschäftbereich berufen und abberufen. Die Bestellung wird mit
Definition der Vertretungsmacht im Vereinsregister eingetragen.
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§ 14 Zuständigkeit des
Vorstands
Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)
Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines
Haushaltsplans;
d)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. |
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§ 15 Sitzung und Beschlüsse des
Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann
schriftlich oder mündlich erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder
der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
- Der Vorstand kann im schriftlichen
Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
der zu beschließenden Regelung erklären.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein
Beschlussprotokoll zu führen.
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§ 16 Der Kassenprüfer
Zwei
Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu
wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr
des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung
sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen
zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat
vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. |
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§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
Jugendhilfe. Welcher Einrichtung das
Vermögen zur Verfügung gestellt wird, beschließt die
Mitgliederversammlung. Alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der
Übertragung des Vereinsvermögens stehen, dürfen erst nach Zustimmung des
zuständigen Finanzamts erfolgen.
- Dies gilt entsprechend, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
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Hamburg, den 12.08.2009 |
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